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Aus welchem Grund gibt es Grundrechte


Ein jeder Mensch hat angeborene Rechte, dessen Schutz vom Staat gewährleistet werden muss. Darum gibt es gesetzte Grundrechte.

Immer wieder hört man in den Medien von Grundrechtsverletzungen, Eingriffen in die Menschenrechte, etc. doch was sind Grundrechte oder Menschenrechte nun tatsächlich und wozu brauchen wir diese?


Grundrechte werden auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte genannt, aus dieser Bezeichnung ergibt sich, dass Grundrechte im Verfassungsrang in Österreich sind.


Jedoch gibt es nicht nur einen Grundrechtskatalog in Österreich, sondern die Grundrechte sind in unterschiedlichen Rechtsquellen verstreut zu finden, die wichtigsten sind die


  • Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK),

  • das Staatsgrundgesetz aus 1867 (StGG) und

  • die Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC).

Die GRC kommt jedoch nur in einem europarechtlichen Kontext zur Anwendung.


Man unterscheidet bei Grundrechten zwischen Staatsbürger- und  Menschenrechten.


Staatsbürgerrecht sind jene Grundrechte die nur für österreichische Staatsbürger*innen gelten, wie bspw. der Gleichheitssatz gem Art 7 B-VG, Art 2 StGG oder die Erwerbsfreiheit gem Art 6 StGG. Diese Regelung wurde seit dem Beitritt zur EU etwas aufgelockert, da nun Staatsbürgerrechte auch für Unionsbürger*innen gelten, da der Art 18 AEUV ein Diskriminierungsverbot vorsieht.

Menschen- oder Jedermannsrechte stehen hingegen jedem Menschen zu, bspw. die Kunstfreiheit gem Art 17a StGG oder das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens gem Art 8 EMRK.


Wichtig zu erwähnen ist, dass in Grundrecht einer Person unter bestimmten Voraussetzungen eingegriffen werden darf, solange hierdurch das Grundrecht nicht verletzt wird. Um zu überprüfen ob ein Grundrecht verletzt wird hat der VfGH sich folgendes Prüfungsschema überlegt. Dieses Schema nennt man die Verhältnismäßigkeitsprüfung:

-       Öffentliches Interesse

In diesem Prüfungsschritt überprüft der VfGH ob es ein öffentliches Interesse, z.B. Sicherheit oder öffentliche Ordnung, gibt, welches einen Eingriff rechtfertigt. Neuere Grundrecht enthalten oftmals einen abschließend geregelten Katalog mit öffentlichen Interessen, die einen Eingriff legitimieren. 

-       Geeignetheit

Hier wird überprüft, ob die getroffene Maßnahme auch dazu geeignet ist, das öffentliche Interesse zu erreichen.

-       Erforderlichkeit

Es wird überprüft ob die Maßnahme das gelindeste Mittel darstellt oder ob es eine andere gäbe, die weniger stark in das zur Prüfung stehende Grundrecht eingreift.

-       Adäquanz

Im letzten Schritt nimmt der VfGH eine Verhältnismäßigkeitsabwägung vor und überprüft, ob das öffentliche Interesse und der Grundrechtseingriff in einer angemessenen Relation zueinander stehen und somit die Maßnahme auch verhältnismäßig ist.

Es müssen alle vier Prüfungsschritte bejaht werden, sonst ist eine Maßnahme nicht verhältnismäßig und verletzt ein Grundrecht.


Grundsätzlich kann man Grundrechtsverletzung nur gegenüber dem Staat geltend machen, zwischen Privatpersonen kann man seine Ansprüche grundsätzlich nicht unmittelbar von Grundrechten ableiten.


Fühlt man sich in einem Grundrecht verletzt gibt es unterschiedliche Wege:

-       Fühlt man sich durch eine Verordnung in einem Grundrecht verletzt, so kann man, einen Antrag auf Verordnungsprüfung gem Art 139 B-VG beim VfGH stellen.

-        Fühlt man sich in einem Gesetz verletzt kann man eine Gesetzesprüfung beim VfGH beantragen gem Art 140 B-VG.

-       Fühlt man sich durch einen Bescheid in einem Grundrecht verletzt, kann man eine Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht gem Art 130 B-VG stellen.

-       Fühlt man sich durch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts in einem Grundrecht verletzt, kann man eine Erkenntnisbeschwerde beim VfGH beantragen gem Art 144 B-VG.

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